Mietbedingungen der Lampert Projekt GmbH für den Werkzeugverleih von flotte-eifel-besen.de
Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
- Der Mieter bestätigt, die Mietgegenstände im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu mieten. Das Mietgerät darf nur von seinem Mieter und seinen autorisierten und eingewiesenen Mitarbeitern genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.
- Mängel an der Mietsache müssen bei der Übernahme schriftlich festgehalten werden; anderenfalls gilt der Zustand der Mietsache als genehmigt. Ist der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt) können bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geräte mit Elektromotoren müssen von einem autorisierten Fachmann angeschlossen werden.
- Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 12 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Bei der Rücklieferung werden Kraftstoffverbrauch und Reinigung – soweit erforderlich – nach Aufwand berechnet. Mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter den Mietgegenstand sorgfältig gegen Diebstahl zu schützen.
Das Gerät darf keinesfalls auf öffentlichen Straßen unbeaufsichtigt abgestellt werden. Insbesondere nachts und an Wochenenden ist es auf einem verschlossenen oder bewachten Gelände zu sichern. - Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache vorschriftsmäßig zu benutzen, die Ölstände täglich zu kontrollieren, die Geräte vorschriftsmäßig zu benutzen und nur bestimmungsgemäß einzusetzen, vor Witterung zu schützen und gesäubert zurückzugeben. Anderenfalls übernimmt der Mieter die Kosten für die Reinigung und Instandsetzung. Reparaturen können nur mit neuen Ersatzteilen erfolgen.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
- Den Mietpreisen liegt ein Tagessatz von max. 8 Betriebsstunden zugrunde. Bei Überschreitung wird je angefangene Betriebsstunde 1/8 des Tagessatzes berechnet. Ein 1/2 Tag zählt nur wenn das Gerät am selben Tag der Anmietung nach 4 Stunden zurückkommt. Über Nacht wird immer ein voller Tag berechnet.
- Defekte an Reifen oder Gummiketten und erhöhter Verschleiß von Reifen oder Gummiketten müssen vom Mieter übernommen werden.
- Der Kunde ist für die Mietsache bis zur ordnungsgemäßen Übergabe auf unserem Betriebshof bzw. bis zur Abholung durch unser Fahrzeug verantwortlich. Bei angelieferten Mietgeräten ist die Abholung bei Abmeldung nach 13.00 Uhr am gleichen Tag nicht mehr gewährleistet. Sollte dies der Fall sein, hat der Mieter für eine ordnungsgemäße, vor Diebstahl und Beschädigung durch Dritte geschützte Verwahrung zu sorgen. Der Mieter haftet in jedem Fall für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Nutzung der Mietsache, sollte er keine Versicherung abgeschlossen (siehe Punkt 9) und diese Haftung zu vertreten haben.
- Der Mieter verpflichtet sich, bei Benutzung die Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften sowie die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Hinweise wegen besonderer Gefährdung: Beim Einsatz von Motorsägen, Sandstrahlgeräten und Freischneidern ist unbedingt die vorgeschriebene Schutzkleidung (Schnittschutzhose und Helm) zu verwenden.
- Bei dem Ausleihen von Vermessungsgeräten ist unbedingt vor jedem Einsatz eine Kontrollmessung durchzuführen, um festzustellen, ob das Gerät noch genau arbeitet. Die Eignung der Maschinen für den beabsichtigten Einsatzzweck können wir nicht beurteilen. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffer 11 entsprechend.
- Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
- Sämtliche Mietpreise verstehen sich ab Lager Trafoweg 4 (Tor 3), 52152 Simmerath ohne Verlade- und Transportpreise, sowie ohne Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
- Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jederzeit Auskunft über den Standort des angemieteten Gerätes zu erteilen und jeden beabsichtigten Wechsel des Standorts mitzuteilen.
- Wir verweisen auf das Verwendungsverbot von Heizöl bei Dieselmotoren.
- Alle Kunden müssen bei Abholung der Mietgeräte einen gültigen Personalausweis mit Angabe ihrer amtlichen Adresse vorlegen. Miete ist bei Abholung im Voraus bar zu bezahlen.
- Die Rücknahme aller Mietgeräte erfolgt unter dem Vorbehalt der technischen Überprüfung. Der Vermieter ist berechtigt, die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die er innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nach Rückgabe der Mietsache feststellt, auch nachträglich zu berechnen. Dem Mieter wird vor Berechnung des Schadens die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Schaden abzugeben.
- Die Mietdauer beginnt ab Mietbeginndatum und Übernahme des Mietobjektes durch den Mieter und endet bei der vollständigen Rückgabe des Mietobjektes an den Vermieter. Eine Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Mietbeginn und Mietende werden vom Vermieter und Mieter schriftlich durch die Unterschriften beider Parteien bestätigt.
- Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.